All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) vom 22.4.2018 der EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH



1. All­ge­mei­ne Grund­la­gen | Geltungsbereich 

1.1 Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) gel­ten aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gültige Fassung.
1.2 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künftigen Ver­trags­be­zie­hun­gen, somit auch dann, wenn bei Zusatz­ver­trä­gen dar­auf nicht ausdrücklich hin­ge­wie­sen wird.
1.3 Ent­ge­gen­ste­hen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind ungültig, es sei denn, die­se wer­den vom Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ausdrücklich schrift­lich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein und/oder wer­den soll­ten, berührt dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­trä­ge nicht. Die unwirk­sa­me ist durch eine wirk­sa­me Bestim­mung, die ihr dem Sinn und wirt­schaft­li­chen Zweck nach am nächs­ten kommt, zu ersetzen.


2. Umfang des Bera­tungs­auf­tra­ges | Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines kon­kre­ten Bera­tungs­auf­tra­ges wird im Ein­zel­fall ver­trag­lich vereinbart.
2.2 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, die ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben ganz oder teil­wei­se durch Drit­te erbrin­gen zu las­sen. Die Bezah­lung des Drit­ten erfolgt aus­schließ­lich durch den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) selbst. Es ent­steht kein wie immer gear­te­tes direk­tes Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Drit­ten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, wäh­rend sowie bis zum Ablauf von drei Jah­ren nach Been­di­gung die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses kei­ne wie immer gear­te­te Geschäfts­be­zie­hung zu Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten ein­zu­ge­hen, deren sich der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) zur Erfüllung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten bedient. Der Auf­trag­ge­ber wird die­se Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ins­be­son­de­re nicht mit sol­chen oder ähn­li­chen Bera­tungs­leis­tun­gen beauf­tra­gen, die auch der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) anbietet.


3. Auf­klä­rungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers | Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass die orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen bei Erfüllung des Bera­tungs­auf­tra­ges an sei­nem Geschäfts­sitz ein mög­lichst unge­stör­tes, dem raschen Fort­gang des Bera­tungs­pro­zes­ses för­der­li­ches Arbei­ten erlauben.
3.2 Der Auf­trag­ge­ber wird den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) auch über vor­her durchgeführte und/oder lau­fen­de Bera­tun­gen – auch auf ande­ren Fach­ge­bie­ten – umfas­send informieren.
3.3 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass dem Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) auch ohne des­sen beson­de­re Auf­for­de­rung alle für die Erfüllung und Ausführung des Bera­tungs­auf­tra­ges not­wen­di­gen Unter­la­gen zeit­ge­recht vor­ge­legt wer­den und ihm von allen Vor­gän­gen und Umstän­den Kennt­nis gege­ben wird, die für die Ausführung des Bera­tungs­auf­tra­ges von Bedeu­tung sind. Dies gilt auch für alle Unter­la­gen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Bera­ters bekannt werden.
3.4 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter und die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne und gege­be­nen­falls ein­ge­rich­te­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung (Betriebs­rat) bereits vor Beginn der Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) von die­ser infor­miert werden.


4. Siche­rung der Unabhängigkeit

4.1 Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loyalität.
4.2 Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, alle Vor­keh­run­gen zu tref­fen, die geeig­net sind, die Gefähr­dung der Unab­hän­gig­keit der beauf­trag­ten Drit­ten und Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) zu ver­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ange­bo­te des Auf­trag­ge­bers auf Anstel­lung bzw. der Über­nah­me von Auf­trä­gen auf eige­ne Rechnung.

5. Bericht­erstat­tung | Berichtspflicht

5.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ver­pflich­tet sich, über sei­ne Arbeit, die sei­ner Mit­ar­bei­ter und gege­be­nen­falls auch die beauf­trag­ter Drit­ter dem Arbeits­fort­schritt ent­spre­chend dem Auf­trag­ge­ber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schluss­be­richt – soweit die­ser Bestand­teil der jewei­li­gen Ver­ein­ba­rung ist — erhält der Auf­trag­ge­ber in ange­mes­se­ner Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Bera­tungs­auf­tra­ges nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist bei der Her­stel­lung des ver­ein­bar­ten Wer­kes wei­sungs­frei, han­delt nach eige­nem Gutdünken und in eige­ner Ver­ant­wor­tung. Er ist an kei­nen bestimm­ten Arbeits­ort und kei­ne bestimm­te Arbeits­zeit gebunden.


6. Schutz des geis­ti­gen Eigentums

6.1 Die Urhe­ber­rech­te an den vom Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) und sei­nen Mit­ar­bei­tern und beauf­trag­ten Drit­ten geschaf­fe­nen Wer­ke (ins­be­son­de­re Anbo­te, Berich­te, Ana­ly­sen, Gut­ach­ten, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Pro­gram­me, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, Entwürfe, Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen, Daten­trä­ger etc.) ver­blei­ben beim Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter). Sie dürfen vom Auf­trag­ge­ber wäh­rend und nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses aus­schließ­lich für vom Ver­trag umfass­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Der Auf­trag­ge­ber ist inso­fern nicht berech­tigt, das Werk (die Wer­ke) ohne ausdrückliche Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) zu ver­viel­fäl­ti­gen und/oder zu ver­brei­ten. Kei­nes­falls ent­steht durch eine unbe­rech­tig­te Vervielfältigung/Verbreitung des Wer­kes eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) – ins­be­son­de­re etwa für die Rich­tig­keit des Wer­kes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Ver­stoß des Auf­trag­ge­bers gegen die­se Bestim­mun­gen berech­tigt den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) zur sofor­ti­gen vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und zur Gel­tend­ma­chung ande­rer gesetz­li­cher Ansprüche, ins­be­son­de­re auf Unter­las­sung und/oder Schadenersatz.


7. Gewährleistung

7.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist ohne Rücksicht auf ein Ver­schul­den berech­tigt und ver­pflich­tet, bekannt wer­den­de Unrich­tig­kei­ten und Män­gel an sei­ner Leis­tung zu behe­ben. Er wird den Auf­trag­ge­ber hie­von unverzüglich in Kennt­nis setzen.
7.2 Die­ser Anspruch des Auf­trag­ge­bers erlischt nach sechs Mona­ten nach Erbrin­gen der jewei­li­gen Leistung.


8. Haftung/Schadenersatz

8.1.Eine Haf­tung der EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH gegenüber Kun­den beschränkt sich auf jene Fäl­le, in denen ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen eine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung von ver­trag­li­chen Pflich­ten nach­ge­wie­sen wird. Eine Haf­tung ist zudem der Höhe nach mit dem tat­säch­lich zuste­hen­den Fix­ho­no­rar beschränkt.
8.2. Der Kun­de nimmt zur Kennt­nis, dass bei inter­nen Audits und exter­nen Audits (Begut­ach­tun­gen) gemäß EMAS-VO, ISO 14001 oder ISO 9001, sowie bei allen ande­ren Unter­neh­mens­be­ur­tei­lun­gen nur der jeweils gegen­wär­ti­ge Zustand eines Betrie­bes anhand von Auf­zeich­nun­gen und/oder Bege­hun­gen des Betrie­bes geprüft wer­den kann, und kei­ne tie­fer­ge­hen­de tech­ni­sche Überprüfung mög­lich ist, sodass kei­ne sicher­heits- oder umwelt­re­le­van­ten Aus­sa­gen über die Ver­mei­dung zukünftiger Un- oder Not­fäl­le dar­aus getrof­fen wer­den können.
Für eine Rich­tig­keit oder sons­ti­ge Beschaf­fen­heit der vom Kun­den bei­gestell­ten Auf­zeich­nun­gen kann von der EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH kei­ne Gewähr oder Haf­tung übernommen werden.
8.3. Wei­ters nimmt der Kun­de zur Kennt­nis, dass Bera­tungs- und Audit­auf­trä­ge nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen durchgeführt wer­den, aber kei­ne Erfolgs­ga­ran­tie beinhal­ten. Für die Recht­mä­ßig­keit von Beauf­tra­gun­gen für Begut­ach­tungs- bzw. Audit­auf­trä­ge ist die beauf­tra­gen­de Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft ver­ant­wort­lich, so dass even­tu­ell dar­aus resul­tie­ren­de Ver­wal­tungs­stra­fen nicht an EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH wer­den können.
8.4. Schadenersatzansprüche des Auf­rag­ge­bers kön­nen nur inner­halb von sechs Mona­ten ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Jah­ren nach dem anspruchsbegründenden Ereig­nis gericht­lich gel­tend gemacht werden.
8.5. Der Auf­trag­ge­ber hat jeweils den Beweis zu erbrin­gen, dass der Scha­den auf ein Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers zurückzuführen ist.
8.6. Sofern der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) die­se Ansprüche an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten halten.
8.7. Haf­tungs­re­ge­lun­gen zur Ver­wen­dung der Daten­ap­pli­ka­ti­on „EFG – Manage­ment­sys­tem-Daten­bank“ sie­he bit­te dem jewei­li­gen Über­las­sungs­ver­trag zur Datenapplikation


9. Geheim­hal­tung | Datenschutz

9.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ver­pflich­tet sich zu unbe­ding­tem Still­schwei­gen über alle ihm zur Kenntnis
gelan­gen­den geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se sowie jed­we­de Infor­ma­ti­on, die er über Art, Betriebs­um­fang und prak­ti­sche Tätig­keit des Auf­trag­ge­bers erhält.
9.2 Wei­ters ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter), über den gesam­ten Inhalt des Wer­kes sowie sämt­li­che Infor­ma­tio­nen und Umstän­de, die ihm im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung des Wer­kes zuge­gan­gen sind, ins­be­son­de­re auch über die Daten von Kli­en­ten des Auf­trag­ge­bers, Drit­ten gegenüber Still­schwei­gen zu bewah­ren, soweit dies nicht unter die unten­ste­hen­den ver­ein­bar­ten Daten­schutz­ver­ein­ba­run­gen fällt.
9.3 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist von der Schwei­ge­pflicht gegenüber all­fäl­li­gen Gehil­fen und Stell­ver­tre­tern, denen er sich bedient, ent­bun­den. Er hat die Schwei­ge­pflicht aber auf die­se voll­stän­dig zu überbinden und haf­tet für deren Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung wie für einen eige­nen Verstoß.
9.4 Die Schwei­ge­pflicht reicht unbe­grenzt auch über das Ende die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses hin­aus. Aus­nah­men bestehen im Fal­le gesetz­lich vor­ge­se­he­ner Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, ihm anver­trau­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu ver­ar­bei­ten und auch an Drit­te, soweit die­se lt. Infor­ma­ti­ons­pflicht nach DGS­VO den betrof­fe­nen Per­so­nen zugäng­lich gemacht wur­den, wei­ter­zu­ge­ben. Der Auf­trag­ge­ber leis­tet dem Auf­trag­neh­mer Gewähr, dass hierfür sämt­li­che erfor­der­li­chen Maß­nah­men, ins­be­son­de­re jene im Sin­ne der DGS­VO, getrof­fen wor­den sind.
9.6. Der Infor­ma­ti­ons­pflicht gemäß DGS­VO Art. 13 kommt die EFG- Umwelt- und Kli­ma­werk­statt durch Ver­öf­fent­li­chung der gefor­der­ten Infor­ma­ti­on auf ihrer Home­page www.klimawerkstatt.at und durch Vor­la­ge des ent­spre­chen­den Tex­tes bei Angebotslegung/Vertragsabschluss nach.
9.7. Die EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH erfüllt auch alle ande­ren Ver­pflich­tun­gen nach DGS­VO und respek­tiert daher alle damit ver­bun­de­nen Rech­te der Per­so­nen, deren per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH ver­ar­bei­tet werden.


10. Honorar

10.1 Nach Voll­endung des ver­ein­bar­ten Wer­kes erhält der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ein Hono­rar gemäß der Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter). Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, dem Arbeits­fort­schritt ent­spre­chend Zwi­schen­ab­rech­nun­gen zu legen und dem jewei­li­gen Fort­schritt ent­spre­chen­de Akon­ti zu ver­lan­gen. Das Hono­rar ist jeweils mit Rech­nungs­le­gung durch den Auf­trag­neh­mer fällig.
10.2 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) wird jeweils eine zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­de Rech­nung mit allen gesetz­lich erfor­der­li­chen Merk­ma­len ausstellen.
10.3 Anfal­len­de Bar­aus­la­gen, Spe­sen, Rei­se­kos­ten, etc. sind gegen Rech­nungs­le­gung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) vom Auf­trag­ge­ber zusätz­lich zu ersetzen.
10.4 Unter­bleibt die Ausführung des ver­ein­bar­ten Wer­kes aus Gründen, die auf Sei­ten des Auf­trag­ge­bers lie­gen, oder auf­grund einer berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses durch den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter), so behält der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) den Anspruch auf Zah­lung des gesam­ten ver­ein­bar­ten Hono­rars abzüglich erspar­ter Auf­wen­dun­gen. Im Fal­le der Ver­ein­ba­rung eines Stun­den­ho­no­rars ist das Hono­rar für jene Stun­den­an­zahl, die für das gesam­te ver­ein­bar­te Werk zu erwar­ten gewe­sen ist, abzüglich der erspar­ten Auf­wen­dun­gen zu leis­ten. Die erspar­ten Auf­wen­dun­gen sind mit 30 Pro­zent des Hono­rars für jene Leis­tun­gen, die der Auf­trag­neh­mer bis zum Tage der Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses noch nicht erbracht hat, pau­scha­liert vereinbart.
10.5 Im Fal­le der Nicht­zah­lung von Zwi­schen­ab­rech­nun­gen ist der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) von sei­ner Ver­pflich­tung, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen, befreit. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer aus der Nicht­zah­lung resul­tie­ren­der Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.


11. Elek­tro­ni­sche Rechnungslegung

11.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber Rech­nun­gen auch in elek­tro­ni­scher Form zu übermitteln. Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich mit der Zusen­dung von Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ausdrücklich einverstanden.


12. Dau­er des Vertrages

12.1 Je nach Ver­trags­ge­stal­tung endet das Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Abschluss des defi­nier­ten Pro­jekts bzw. im Fal­le einer auf unbe­stimm­te Dau­er ver­ein­bar­ten Betreu­ungs­ver­hält­nis­ses bis zur Kündigung durch eine der bei­den Ver­trags­par­tei­en. Die Kündigungsfrist beträgt beid­sei­tig 3 Monate.
12.2 Der Ver­trag kann des­sen unge­ach­tet jeder­zeit aus wich­ti­gen Gründen von jeder Sei­te ohne Ein­hal­tung einer Kündigungsfrist gelöst wer­den. Als wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re anzu­se­hen, — wenn ein Ver­trags­part­ner wesent­li­che Ver­trags­ver­pflich­tun­gen ver­letzt oder — wenn ein Ver­trags­part­ner nach Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens in Zah­lungs­ver­zug gerät. — wenn berech­tig­te Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät eines Ver­trags­part­ners, über den kein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net ist, bestehen und die­ser auf Begeh­ren des Auf­trag­neh­mers weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung des Auf­trag­neh­mers eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet und die schlech­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se dem ande­ren Ver­trags­part­ner bei Ver­trags­ab­schluss nicht bekannt waren.


13. Schluss­be­stim­mun­gen

13.1 Die Ver­trags­par­tei­en bestä­ti­gen, alle Anga­ben im Ver­trag gewis­sen­haft und wahr­heits­ge­treu gemacht zu haben und ver­pflich­ten sich, all­fäl­li­ge Ände­run­gen wech­sel­sei­tig umge­hend bekannt zu geben.
13.2 Ände­run­gen des Ver­tra­ges und die­ser AGB bedürfen der Schrift­form; eben­so ein Abge­hen von die­sem Form­erfor­der­nis. Mündliche Neben­ab­re­den bestehen nicht.
13.3 Auf die­sen Ver­trag ist mate­ri­el­les öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der Ver­wei­sungs­nor­men des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts anwend­bar. Erfüllungsort ist der Ort der beruf­li­chen Nie­der­las­sung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters).
13.4. Gerichts­stand: Für alle Strei­tig­kei­ten aus oder in Zusam­men­hang mit die­ser Ver­ein­ba­rung wird die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit des für 1130 Wien sach­lich zustän­di­gen Gerich­tes vereinbart.
13.5.Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Ver­trags­be­stim­mun­gen. Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges oder Tei­le hier­von unwirk­sam oder nich­tig sein, so führt dies nicht zum gänz­li­chen Ent­fall die­ser Bestimmung(en), son­dern es gel­ten dann jene Bestim­mun­gen als ver­ein­bart, wel­che rechts­wirk­sam bzw. gesetz­lich zuläs­sig sind und dem Zweck der nich­ti­gen oder unwirk­sa­men Bestim­mun­gen sowie der Absicht der Par­tei­en am nächs­ten kom­men. Glei­ches gilt im Fall einer Vertragslücke.
13.6.Der Kun­de ist nicht berech­tigt, mit eige­nen Ansprüchen gegen Ansprüche der EFG Umwelt- und Kli­ma­werk­statt GmbH oder einem der Gesell­schaf­ter gericht­lich oder außer­ge­richt­lich auf­zu­rech­nen. Der Kun­de ist nicht berech­tigt, Ansprüche aus die­sem Ver­trag an Drit­te zu übertragen.